Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Software-Entwicklung, Beratung, Wartung/Support und SaaS-Leistungen
fischerdev UG (haftungsbeschränkt) · Treffentrill 6, 74389 Cleebronn · HRB 798430, AG Stuttgart – Stand: 23.06.2026
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen der fischerdev UG (haftungsbeschränkt), Treffentrill 6, 74389 Cleebronn, vertreten durch den Geschäftsführer Fabian Fischer, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 798430 (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Leistungen im Bereich Software-Entwicklung, IT-Beratung, Wartung, Support sowie Software-as-a-Service (SaaS).
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) erfolgt nicht.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für sämtliche künftigen Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
§ 2 Vertragsschluss, Leistungsbeschreibung
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch Unterzeichnung eines Einzelvertrags (z. B. Leistungsschein, Statement of Work, Werkvertrag) oder durch tatsächliche Leistungsaufnahme zustande.
(2) Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Einzelvertrag oder Leistungsschein. Ergänzend gelten diese AGB. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) Einzelvertrag/Leistungsschein, (b) etwaige Anlagen (z. B. Service Level Agreement, Auftragsverarbeitungsvertrag), (c) diese AGB.
(3) Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen je nach Vereinbarung insbesondere:
- Individuelle Softwareentwicklung (Werkvertrag)
- IT-Beratung und Konzeption (Dienstvertrag)
- Wartung, Pflege und Support bestehender Software (Dienst- oder Werkvertrag je nach Gegenstand)
- Bereitstellung von Software als SaaS (Mietvertrag gem. §§ 535 ff. BGB, analog angewendet)
(4) Eine bestimmte wirtschaftliche Verwertbarkeit oder ein bestimmter Erfolg über den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenstand hinaus ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(5) Soweit die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Leistung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Leistungen abweicht (negative Beschaffenheitsvereinbarung) – insbesondere bei der Bereitstellung eines Prototyps, eines MVP, einer Beta- oder Testversion – ist dies im Einzelvertrag ausdrücklich zu kennzeichnen und vom Auftraggeber zu bestätigen. Die so vereinbarte Beschaffenheit definiert den geschuldeten Leistungsgegenstand abschließend; sie gilt nicht als Mangel.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung in zumutbarem Umfang zu unterstützen. Hierzu zählt insbesondere die rechtzeitige, vollständige und unentgeltliche Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge, Testsysteme, Ansprechpartner, Lizenzen sowie etwaiger Hard- und Software.
(2) Der Auftraggeber benennt einen fachlich und organisatorisch zuständigen Ansprechpartner, der zu verbindlichen Entscheidungen über den Projektverlauf berechtigt ist.
(3) Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten in eigener Verantwortung zuständig. Vor Eingriffen des Auftragnehmers in produktive Systeme hat der Auftraggeber vollständige und wiederherstellbare Datensicherungen durchzuführen.
(4) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Mehraufwände werden nach den vereinbarten Stundensätzen gesondert vergütet.
§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Die Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung als Festpreis, nach Zeit- und Materialaufwand (Time & Material) oder als Pauschale (z. B. monatliche Retainer- oder SaaS-Gebühr).
(2) Bei Abrechnung nach Zeit- und Materialaufwand gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Stundensätze. Erfasst werden sämtliche erbrachten Leistungen in angefangenen 15-Minuten-Einheiten. Der Auftragnehmer übergibt auf Wunsch monatlich einen Tätigkeitsnachweis.
(3) Festpreise beziehen sich ausschließlich auf den im Einzelvertrag definierten Leistungsumfang. Leistungen, die darüber hinausgehen (Change Requests), werden gesondert beauftragt und nach den vereinbarten Stundensätzen oder als zusätzlicher Festpreis vergütet.
(4) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Reisekosten, Spesen und Auslagen werden gegen Nachweis gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Monatliche Pauschalen und SaaS-Gebühren werden zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums im Voraus in Rechnung gestellt.
(6) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(7) Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung weitere Leistungen zurückzuhalten. Bei SaaS-Leistungen ist der Auftragnehmer ferner berechtigt, den Zugang zu sperren; dies entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht.
(8) Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei werkvertraglichen Leistungen – insbesondere der Website-Erstellung (§ 9a) – eine Anzahlung in Höhe von bis zu 60 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Mit der Leistungserbringung wird erst nach Eingang der Anzahlung begonnen. Die Anzahlung wird mit der Schlussrechnung verrechnet.
(10) Laufende Entgelte können nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats durch den Auftragnehmer eingezogen werden. Die Pre-Notification-Frist wird auf einen Tag verkürzt. Durch Rücklastschrift entstehende Kosten trägt der Auftraggeber, soweit er die Rücklastschrift zu vertreten hat.
(11) Soweit für Leistungen nach Aufwand kein Stundensatz im Einzelvertrag vereinbart ist, gilt ein Stundensatz von 120,00 EUR netto je angefangener Stunde.
§ 5 Leistungsfristen, Termine
(1) Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Hierzu zählen insbesondere Pandemien, Streiks, Internet- und Stromausfälle großen Umfangs, Eingriffe von Behörden, Ausfall kritischer Vorlieferanten sowie der Ausfall wesentlicher Mitarbeiter.
§ 6 Besondere Regelungen für Softwareentwicklung (Werkvertrag)
(1) Die Entwicklung individueller Software erfolgt auf Grundlage der im Einzelvertrag festgelegten Anforderungen (z. B. Pflichtenheft, Lastenheft, User Stories, Epics).
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung in Teilleistungen zu erbringen und abzunehmen. Teilabnahmen sind zulässig und üblich.
(3) Die Abnahme erfolgt förmlich durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung erklärt oder konkrete wesentliche Mängel gerügt, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt bei produktiver Nutzung.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen. Er bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung verantwortlich.
§ 7 Besondere Regelungen für Beratungsleistungen (Dienstvertrag)
(1) Beratungsleistungen werden als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Beratung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.
(2) Empfehlungen des Auftragnehmers sind unverbindlich. Die Entscheidung über deren Umsetzung und die Verantwortung für die Umsetzung liegen beim Auftraggeber.
(3) Der Auftragnehmer ist in der Wahl seiner Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel frei und nicht weisungsgebunden. Der Auftrag begründet kein Arbeitsverhältnis und keine arbeitnehmerähnliche Stellung.
§ 8 Besondere Regelungen für Wartung und Support
(1) Gegenstand der Wartungs- und Supportleistungen sind die im Einzelvertrag oder SLA beschriebenen Leistungen, insbesondere Störungsbeseitigung, Pflege, Updates, Patches sowie Support-Anfragen.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Support-Leistungen werktags (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers) von 09:00 bis 17:00 Uhr erbracht.
(3) Reaktions- und Wiederherstellungszeiten gelten nur, soweit sie ausdrücklich in einem SLA vereinbart sind.
(4) Nicht Gegenstand der Wartung sind Leistungen aufgrund von Fehlern, die durch unsachgemäße Bedienung, Eingriffe Dritter, Änderungen der Einsatzumgebung oder höhere Gewalt verursacht wurden. Solche Leistungen werden nach Aufwand gesondert vergütet.
§ 9 Besondere Regelungen für SaaS-Leistungen
(1) Bei SaaS-Leistungen stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die im Einzelvertrag bezeichnete Software über das Internet zur Nutzung auf Zeit zur Verfügung. Eine Übertragung der Software erfolgt nicht; die Regelungen der §§ 535 ff. BGB finden entsprechende Anwendung.
(2) Der Auftragnehmer betreibt die Software in einer vom Auftragnehmer oder einem Dritten bereitgestellten Infrastruktur. Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums.
(3) Der Auftragnehmer schuldet eine Verfügbarkeit der SaaS-Leistung von 98,0 % im Jahresmittel, sofern im Einzelvertrag kein abweichender Wert vereinbart ist. Geplante Wartungsfenster, Ausfälle außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers sowie vom Auftraggeber zu vertretende Ausfälle zählen nicht zur Nichtverfügbarkeit.
(4) Der Auftraggeber erhält für die Laufzeit des SaaS-Vertrags ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im Rahmen des vereinbarten Umfangs.
(5) Der Auftraggeber darf die Software nicht außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfangs nutzen, insbesondere nicht Dritten zugänglich machen.
(6) Der Auftraggeber bleibt Inhaber seiner eingegebenen Daten. Nach Vertragsende stellt der Auftragnehmer die Daten für einen Zeitraum von 30 Tagen zum Export bereit; danach werden sie gelöscht.
§ 9a Besondere Regelungen für Website-Erstellung sowie Hosting- und Service-Paket
(1) Leistungen und Modelle. Die Leistungen im Bereich Websites umfassen (i) die einmalige Erstellung einer Website (werkvertragliche Leistung) und (ii) den laufenden Betrieb in Form eines Hosting- und Service-Pakets (Dauerschuldverhältnis). Beide werden im Angebot stets als getrennte Positionen ausgewiesen. Zwei Modelle:
- a) Erwerbsmodell: Erstellung und Hosting-Paket werden gesondert angeboten und gesondert angenommen. Das Hosting-Paket ist optional; ohne dessen Abschluss erfolgt Übergabe nach Abs. 6.
- b) Mietmodell: Erstellung und Hosting-Paket werden in einem Angebot zusammengefasst und mit dessen Annahme gemeinsam beauftragt; sie bleiben als getrennte Positionen ausgewiesen.
(2) Website-Erstellung (Werkvertrag). Der Auftragnehmer erstellt die Website nach den im Einzelvertrag festgelegten Anforderungen. § 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abnahmefrist für die Website-Erstellung sieben Tage beträgt.
(3) Vergütung der Erstellung; Anzahlung. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist: (a) 60 % als Anzahlung nach Vertragsschluss, (b) 40 % nach Go-Live-Bereitschaft. Die Anzahlung bezieht sich ausschließlich auf die Setup-/Erstellungsgebühr, nicht auf das laufende Abo-Entgelt. Mit der Erstellung wird erst nach Eingang der Anzahlung begonnen. Die Anzahlung wird mit der Schlussrechnung verrechnet.
(4) Bereitstellung; Rechtevorbehalt. Mit vollständiger Zahlung der Setup-/Erstellungsgebühr erwirbt der Auftraggeber Nutzungsrechte nach § 10 und erhält die Website als lauffähiges Container-Image (Docker-Image) bzw. statischen Build-Output (Abs. 9). Betrieb setzt ein Hosting-Paket nach Abs. 5 voraus. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben alle Rechte beim Auftragnehmer; die Rechteübertragung erfolgt aufschiebend bedingt durch vollständigen Zahlungseingang.
(5) Hosting- und Service-Paket. Der laufende Betrieb wird auf Grundlage eines Hosting- und Service-Pakets erbracht. Das monatliche Entgelt liegt je nach Umfang regelmäßig zwischen 29,00 EUR und 49,00 EUR netto. Die Abo-Abrechnung beginnt je nach Modell mit dem ersten oder dritten Monat nach Go-Live gemäß Angebot. §§ 535 ff. BGB sowie § 9 finden entsprechende Anwendung.
(5a) Inkludierte Änderungen (Änderungskontingent). Eine Änderung umfasst kleinere inhaltliche Anpassungen (insbesondere Texte, Bilder, Öffnungszeiten, Preise, Kontaktdaten) mit einem Aufwand von bis zu 30 Minuten. Nicht umfasst: strukturelle Umbauten, neue Unterseiten, Funktionen, Integrationen, Layout- oder Designänderungen. Nicht genutzte Änderungen verfallen mit Monatsende. Mehraufwand wird nach § 4 Abs. 11 vergütet.
(5b) Sicherheitsupdates. Sicherheitsupdates werden ausschließlich für hochkritische Sicherheitslücken bereitgestellt (Einstufung anhand anerkannter Standards wie CVSS, Schweregrad „kritisch"). Lead Time bis zu einem Monat. Weitergehende Aktualisierungspflichten bestehen nur auf Grundlage eines gesonderten SLA (§ 8).
(6) Übergabe ohne Hosting-Paket. Besteht kein Hosting-Paket, stellt der Auftragnehmer die Website als Container-Image bzw. statischen Build-Output bereit. Ein Betrieb durch den Auftragnehmer findet nicht statt. Der Auftraggeber ist für den eigenständigen Betrieb selbst verantwortlich.
(7) Aussetzung bei Zahlungsverzug. Bei Verzug mit fälligen Hosting-Entgelten ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung (mindestens 14 Tage) sowie vorheriger Ankündigung berechtigt, die Verfügbarkeit durch Anzeige einer Hinweisseite auszusetzen. Daten werden nicht gelöscht. Die Zahlungspflicht bleibt unberührt. Nach Ausgleich wird die Website unverzüglich wieder bereitgestellt.
(8) Keine Herausgabe des Quellcodes. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes, der Build- und Entwicklungsumgebung oder des Background IP des Auftragnehmers (§ 10 Abs. 3) besteht nicht; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
(9) Bereitstellungsformat; Migration. Die Bereitstellung erfolgt als (a) Inhalte und Daten in marktüblichem Format (Datenbank-Export, Medien) und (b) lauffähiges Container-Image (Docker-Image) bzw. statischer Build-Output. Quellcode und Background IP sind nicht umfasst. Migrationsunterstützung erfolgt nach gesonderter Beauftragung (§ 4 Abs. 11).
(10) Domain. Registrierte Domains werden für Rechnung des Auftraggebers verwaltet. Bei Vertragsende wird die Domain nach Ausgleich aller Forderungen auf den Auftraggeber übertragen (Transfer/AuthCode).
(11) Inhalte des Auftraggebers. Der Auftraggeber sichert zu, zur Nutzung der bereitgestellten Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Marken) berechtigt zu sein und durch deren Veröffentlichung keine Rechte Dritter zu verletzen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei.
(12) Referenz und Bewerbung. (Ergänzend zu § 10 Abs. 6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erstellte Website zu Referenz- und Werbezwecken zu nutzen, insbesondere durch Nennung, Screenshots, Vorher/Nachher, Verlinkung auf den Marketing-Kanälen sowie in Angebots- und Vertriebsunterlagen. Widerspruch in Textform ist jederzeit möglich.
(13) Eigenreferenz im Footer (Backlink). Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Footer der Website einen Hinweis auf seine Urheberschaft nebst Link anzubringen (z. B. „Webseite erstellt von fischerdev"). Entfernung auf Wunsch des Auftraggebers gegen Entgelt von 149,00 EUR netto (mangels anderer Vereinbarung).
(14) Übernahme der Website im Mietmodell (Ablöse). Im Mietmodell (Abs. 1 lit. b) kann der Auftraggeber verlangen, dass ihm das Nutzungsrecht an der konkret für ihn erstellten Website dauerhaft eingeräumt wird (Ablöse). Der Ablösebetrag ist degressiv ausgestaltet: 1.500,00 EUR netto zu Beginn, Reduzierung um je 300,00 EUR netto pro vollständig abgeleistetem Mietjahr, sodass er ab 5 Jahren 0,00 EUR beträgt (nach 1 Jahr: 1.200,00 EUR; nach 2 Jahren: 900,00 EUR; nach 3 Jahren: 600,00 EUR; nach 4 Jahren: 300,00 EUR; ab 5 Jahren: 0,00 EUR). Das Background IP des Auftragnehmers (§ 10 Abs. 3) verbleibt beim Auftragnehmer. Migrationsunterstützung nach Ablöse erfolgt nach Aufwand (§ 4 Abs. 11).
(15) Hosting-Entscheidung im Erwerbsmodell. Im Erwerbsmodell (Abs. 1 lit. a) wählt der Auftraggeber bei Vertragsschluss, ob die Website (a) vom Auftragnehmer betrieben wird – laufendes Hosting-Entgelt nach § 5 – oder (b) vom Auftraggeber selbst oder Dritten betrieben wird (Selbst-Hosting) – kein laufendes Hosting-Entgelt, Herausgabe nach Abs. 9. Ein späterer Wechsel auf eigene Infrastruktur erfolgt nach Aufwand zu 120,00 EUR netto je angefangener Stunde.
(16) Kein Erfolg geschuldet (Reichweite, Ranking, Akquise). Der Auftragnehmer schuldet die vertragsgemäße Erstellung und den vereinbarten Betrieb der Website, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder kommunikativen Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmten Suchmaschinen-Platzierungen (Rankings), Sichtbarkeiten, Besucher- oder Zugriffszahlen, Anfragen, Leads, Vertragsabschlüsse oder Umsätze geschuldet oder zugesichert. Soweit SEO-Leistungen vereinbart sind, handelt es sich um Optimierungsmaßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik (Bemühen), nicht um eine Erfolgsgarantie.
(17) Verfügbarkeit, Wartung, Drittleistungen, höhere Gewalt. Der Auftragnehmer bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Website, schuldet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeit, soweit im Einzelvertrag keine ausdrückliche SLA getroffen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, planbare Wartungs-, Update- und Sicherheitsarbeiten durchzuführen und die Website hierfür vorübergehend einzuschränken. Der Betrieb erfolgt unter Einsatz von Vorleistungen Dritter (insbesondere CDN- und Hosting-Dienstleister wie Cloudflare). Für Ausfälle solcher Drittleistungen sowie für Ereignisse höherer Gewalt (großflächige Netz-/Stromausfälle, DDoS, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse) haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese nicht zu vertreten hat.
(18) Beendigung des Mietmodells ohne Ablöse. Endet das Mietverhältnis (Abs. 1 lit. b) ohne Inanspruchnahme der Übernahme nach Abs. 14, endet das Nutzungsrecht mit Vertragsende; der Auftragnehmer ist berechtigt, die Website offline zu nehmen. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenfreie Herausgabe seiner eigenen Inhalte und der über die Website erhobenen personenbezogenen Daten in einem marktüblichen Exportformat. Ein Anspruch auf Herausgabe der fertig erstellten Website oder des Background IP besteht ohne Ablöse nicht.
(19) Anpassung laufender Entgelte. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die laufenden Entgelte zum Ausgleich gestiegener Kosten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen; Ankündigung mit mindestens sechs Wochen Vorlauf in Textform. Übersteigt die Erhöhung den Anstieg des VPI (Statistisches Bundesamt) nicht, gilt sie als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht bis zum Wirksamwerden widerspricht; andernfalls bedarf sie der ausdrücklichen Zustimmung. Dem Auftraggeber steht ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu. Diese Regelung geht § 17 Abs. 5 für Website-Entgelte vor.
(20) Verantwortung für Pflichtinhalte und Barrierefreiheit. Für die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben – insbesondere Impressum (§ 5 DDG), Datenschutzerklärung (Art. 13 DSGVO) und Cookie-/Einwilligungsmanagement (§ 25 TDDDG) – ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer stellt auf Wunsch die technischen Voraussetzungen bereit, schuldet jedoch keine Rechtsberatung oder Erstellung der Rechtstexte. Soweit die Website unter das BFSG fällt (insbesondere bei Funktionen des elektronischen Geschäftsverkehrs wie Online-Buchung oder Shop), hat der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen; die Umsetzung ist gesondert zu vereinbaren.
(21) Pflege, Änderungen und Support. Von der laufenden Pflege umfasst sind regelmäßig die technische Aktualität (Sicherheits- und Funktions-Updates) sowie der Betrieb, nicht jedoch die redaktionelle Inhaltspflege. Sofern nicht ausdrücklich als inklusive ausgewiesen, sind inhaltliche Änderungen gesondert zu beauftragen und werden nach Aufwand zu 120,00 EUR netto je angefangener Stunde abgerechnet.
(22) Datensicherung und Datenverlust. Der Auftragnehmer erstellt im Rahmen des laufenden Betriebs in marktüblichem Umfang regelmäßige Backups der Website und der über sie erhobenen Daten. Eine bestimmte Sicherungsfrequenz oder Aufbewahrungsdauer wird nur geschuldet, soweit im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart. Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser AGB.
(23) Vertragsübertragung durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf ein verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG, insbesondere innerhalb der fischerdev-Unternehmensgruppe) zu übertragen. Der Auftraggeber wird hierüber in Textform informiert. Die Leistungsqualität und die vertraglichen Konditionen bleiben unberührt; die Übertragung bedarf nicht der gesonderten Zustimmung des Auftraggebers. Ist die Übertragung für den Auftraggeber im Einzelfall nicht zumutbar, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu.
(24) Insolvenz, Tod, Betriebsaufgabe des Auftraggebers. Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers, seiner Betriebsaufgabe oder – bei natürlichen Personen – seines Todes kann der Vertrag von beiden Seiten aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Auftragnehmer gibt die Inhalte und die personenbezogenen Daten des Auftraggebers sowie – nach Ausgleich offener Forderungen – die verwaltete Domain an den Insolvenzverwalter, den Rechtsnachfolger bzw. die Erben heraus, sofern diese sich legitimieren. Die Daten werden für mindestens 90 Tage nach Vertragsende aufbewahrt und sodann datenschutzkonform gelöscht.
(25) Abnahmefiktion bei Bereitstellung zur Abnahme. Stellt der Auftragnehmer die Website zur Abnahme bereit und fordert den Auftraggeber zur Abnahme auf, gilt die Website als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Aufforderung die Abnahme unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber in der Aufforderung auf die Bedeutung seines Verhaltens und auf die Frist hin. Die produktive Nutzung der Website durch den Auftraggeber gilt ebenfalls als Abnahme. § 6 der AGB bleibt im Übrigen unberührt.
(26) Fortbestand bei Wegfall des Auftragnehmers (Kontinuität). Der Auftragnehmer trifft im Rahmen des Zumutbaren angemessene Vorkehrungen, damit der Auftraggeber bei einer dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs Zugang zu seinen Inhalten, den über die Website erhobenen Daten und der verwalteten Domain erhält (insbesondere durch Bereitstellung von Exporten und Mitwirkung beim Domain-Transfer). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf ununterbrochenen Fortbetrieb besteht nicht. Dem Auftraggeber wird empfohlen, von der Möglichkeit der Übernahme (Abs. 14) bzw. des Selbst-Hostings (Abs. 15) Gebrauch zu machen, soweit ihm eine durchgehende Verfügbarkeit wichtig ist.
§ 10 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zum vertraglich vorausgesetzten Zweck ein.
(2) Ein ausschließliches Nutzungsrecht, das Recht zur Bearbeitung und Weiterentwicklung, zur Unterlizenzierung oder zur Übertragung an Dritte wird dem Auftraggeber nur eingeräumt, sofern dies schriftlich ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Der Auftragnehmer behält sich sämtliche Rechte an vor Vertragsbeginn entwickelten oder unabhängig vom jeweiligen Vertrag entwickelten Werkzeugen, Frameworks, Bibliotheken, Templates, generischen Modulen und Know-how („Background IP") vor.
(4) Werden Open-Source-Komponenten oder sonstige Drittsoftware („Drittkomponenten") verwendet, gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig. Der Auftragnehmer dokumentiert auf Anforderung die eingesetzten Drittkomponenten.
(5) Für Drittkomponenten gilt ergänzend: Der Auftragnehmer gewährleistet nicht die Kompatibilität in allen Einsatzumgebungen. Updates und Sicherheitsaktualisierungen liegen ohne Wartungsvertrag in der Verantwortung des Auftraggebers. Für Schäden durch Drittkomponenten haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von § 12.
(6) Der Auftragnehmer darf auf die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen unter Nennung des Auftraggebers (Firma, Logo) zu Referenzzwecken verweisen, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht.
§ 11 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Rechts- und Sachmängeln sind. Eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit stellt keinen Mangel dar.
(2) Bei werkvertraglichen Leistungen beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Abnahme. Bei dienstvertraglichen Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich und nachvollziehbar zu rügen. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Auftraggeber zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt.
(4) Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei Mängeln aufgrund unsachgemäßer Nutzung, nicht autorisierter Änderungen oder Eingriffen Dritter.
(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit der Leistung in Einsatzumgebungen, die nach Abnahme verändert wurden (insbesondere Serverkonfiguration, Betriebssystem, Software-Updates, Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte).
(6) Bei SaaS-Leistungen ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen.
§ 12 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Schadenshöhe ist je Schadensfall begrenzt auf die in den letzten zwölf Monaten gezahlte Nettovergütung aus dem betroffenen Einzelvertrag, maximal 100.000,00 EUR je Ereignis und 250.000,00 EUR je Vertragsjahr.
(5) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mindestens einmal täglich vollständige Datensicherungen durchzuführen.
(6) Die Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 13 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
(2) Vertrauliche Informationen sind alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen sowie solche, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG.
(3) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
(4) Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags für weitere drei Jahre fort.
§ 14 Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere DSGVO und BDSG.
(2) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen AVV gemäß Art. 28 DSGVO. Der AVV ist Bestandteil des Vertrags.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Abwicklung des Vertrags zu verarbeiten. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung unter https://fischerdev.com/de/legal/privacy-policy.
§ 15 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrags und für zwölf Monate nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter oder freie Mitarbeiter des Auftragnehmers, die an der Leistungserbringung beteiligt waren, abzuwerben oder abwerben zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung schuldet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts des abgeworbenen Mitarbeiters.
§ 16 Laufzeit, Kündigung
(1) Die Laufzeit der einzelnen Verträge richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.
(2) Verträge über einmalige Werk- oder Dienstleistungen enden mit vollständiger Leistungserbringung bzw. Abnahme.
(3) Verträge mit fortlaufenden Leistungen (Wartung, Support, SaaS) können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten und danach mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(3a) Das Hosting- und Service-Paket (§ 9a Abs. 5) ist ein fortlaufendes Leistungsverhältnis im Sinne von Abs. 3 und unterliegt der dort geregelten Mindestvertragslaufzeit und Kündigungsfrist. Die einmalige Erstellungsleistung (§ 9a Abs. 2) endet mit Abnahme.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen von mehr als zwei Monatsbeträgen in Verzug gerät oder einen Insolvenzantrag stellt.
(5) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). E-Mail genügt.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden spätestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten angekündigt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen, gelten die Änderungen als genehmigt.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Salvatorische Klausel).